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Rechtstipp vom 26.08.2012 [Familienrecht]
Zuweisung der Ehewohnung nach dem Kindeswohl

Auch wenn es für die Kinder nicht einfach ist, oft müssen sie sich entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben wollen, wenn diese sich trennen. Hier entscheidet das betreffende Kind entweder selbst,  die Eltern sind in der Lage hier entsprechend dem Kindeswohl zu handeln oder das Gericht entscheidet den zukünftigen Aufenthalt des jeweiligen Kindes.

Entscheidend ist für das Kind allerdings ebenfalls nicht nur bei welchem Elternteil es verbleibt, sondern auch in welchen Räumlichkeiten. Dieses hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 24.09.2013 (Aktenzeichen 2 UF 58/13) entschieden. Das OLG hatte eine Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räumung einer Wohnung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen, da dieses zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten sei.
Das OLG stellte dabei fest, dass wenn eine Wohnungszuweisung Kinder betreffe, ihre Belange bei der Abwicklung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen seien, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das Interesse des betroffenen Kindes an einer geordneten möglichst  entspannten Familiensituation hätte Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Dieses unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn nachhaltig gestört sei und dem Kindeswohl nicht dienlich sei. Diese verfahrene Situation sah das OLG im konkreten Fall nur dadurch aufgelöst, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne.

Hieraus folgt also: streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten, nämlich dem bei dem das Kind zunächst verbleibt, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Hierbei ist an zahlreiche Faktoren zu denken, wie beispielsweise Schulwechseln, Wechsel des sozialen Umfeldes, besondere persönliche Nähe zu einem Elternteil, etc. Diese entscheidende OLG Rechtsprechung, sollte daher zukünftig in Ehezuweisungsangelegenheiten berücksichtigt werden.

RAin Stefanie Weber

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Rechtstipp vom 25.08.2012 [Arbeitsrecht]
Haftung des Arbeitgebers für private Äußerungen eines Mitarbeiters auf Facebook

Was hat die Internetnutzung eines Mitarbeiters außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit demselben zu tun? Ein kürzlich entschiedener Fall des Landgerichts Freiburg vom 31.07.2013 (12 O 83/13) veranschaulicht dies deutlich: Hier hatte ein Mitarbeiter eines Autohändlers auf seinem privaten Facebook-Account unter Abbildung eines Fahrzeugs des Autohändlers über eine Auktion desselben informiert, leider aber nicht vollständig und richtig. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Autohändler wegen fehlender Angaben zu den Verbräuchen kommen Emissionen, etc. des Fahrzeuges und zur Anbieterkennzeichnung ab. Das Autohaus lehnte es jedoch ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben, mit der Begründung, dass es keine Kenntnis von der Werbeaktion des Mitarbeiters gehabt habe. Das Landgericht Freiburg sah dieses anders und stellte fest, dass das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen, die im direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG, haftet. Das Gericht nahm hier an, dass es sich bei dem Posting des Mitarbeiters nicht um eine private Tätigkeit gehandelt habe. Zwar sei der Account des Mitarbeiters nicht jedermann zugänglich gewesen, dieses habe aber nicht zur Folge, dass es ausschließlich um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters handele, für die die die Arbeitgeberin von vorne herein nicht einzustehen hätte. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspiele, gehe es um die Förderung des Warenabsatzes des Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei.

Hier wird deutlich, dass die Internetnutzung im Arbeitsverhältnis zu erheblichen Problemen führen kann. Von daher sollten Unternehmen Social Media Guidelines (SMG) erstellen und zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses machen. So können soziale Netzwerke in Übereinstimmung mit dem unternehmerischen Zielen produktiv genutzt werden. Außerdem schärfen diese das Bewusstsein der Mitarbeiter für die Gefahren. Diese Richtlinien (SMG) konkretisieren insoweit die arbeitsrechtlichen Pflichten des Mitarbeiters. Die Integration der SMG sollte daher entweder als Ergänzung des Arbeitsvertrages erfolgen oder aber in Form einer Betriebsvereinbarung. Insoweit ist hier eine arbeitsrechtliche Beratung unter Berücksichtigung internetspezifischer Schwierigkeiten empfehlenswert.

RAin Stefanie Weber

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Rechtstipp vom 28.07.2014 [Pferderecht , Recht rund ums Tier]
Keine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd

Bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd, das einen Sachmangel aufweist, scheidet eine Nacherfüllung des Verkäufers in Form der Ersatzlieferung im Regelfalle von vornherein aus (Schleswig-Holsteinisches OLG - 7 U 24/13 - 05.12.2013)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung noch einmal bestätigt, dass der Käufer eines Reitpferdes, welches im Vorwege probegeritten worden ist, im Falle eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung eines anderen Pferdes zu geben.

Zwar ist eine Nachlieferung in Form der so genannten Ersatzlieferung auch bei Tieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies sei bei Pferden, welche nach mehreren Besichtigungen und jedenfalls einem Proberitt ausgesucht worden sind, nicht möglich, da es sich hierbei um eine individuelle Entscheidung des Käufers aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier handele. Ein solches Tier, das nicht gleichsam „von der Stange“ oder ohne nähere Besichtigung und Prüfung gekauft worden ist, ist nicht beliebig ersetzbar, selbst wenn man unterstellt, dass der Verkäufer ein gleichwertiges Pferd als Ersatz hätte liefern können.

Tipp: Der Käufer eines Pferdes, welches mangelhaft ist, braucht sich daher von dem Verkäufer im Falle eines nicht behebbaren Mangels somit nicht auf eine mögliche Nachlieferung eines Ersatzpferdes verweisen zu lassen, sondern kann direkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.

Rechtsanwalt Daniel Ostendorf

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Rechtstipp vom 09.11.2012 [Arbeitsrecht]
Zu lange und zu viele Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind unzulässig!

Immer mehr Arbeitnehmer haben befristete Arbeitsverträge und leben damit in sozialer Unsicherheit. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt für Zeitverträge nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren einen sachlichen Grund für die Befristung. Einer dieser Gründe ist der eines nur vorübergehenden Bedarfs, von dem der Arbeitgeber in Vertretungsfällen Gebrauch gemacht macht.

Dieser Sachgrund erscheint harmlos, ist aber problematisch. Denn wer über zehn Jahre hinweg oder länger wiederholt („in Kette") befristet beschäftigt wird, muss auf jede Arbeitsplatzsicherheit verzichten und wird damit gegenüber festangestellten Arbeitnehmern benachteiligt.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nach der eine weitere Befristung zulässig ist, wenn es zum Zeitpunkt der zuletzt vereinbarten befristeten Vertragsverlängerung gerade wieder einen vorübergehend abwesenden Arbeitskollegen gibt, hat das BAG jüngst eingeschränkt. Es legte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, mit der dieser zwar klar gemacht hatte, dass Vertretungsbefristungen im Allgemeinen zeitlich unbegrenzt zulässig sind, jedoch angedeutet hatte, dass die Gerichte mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrages genauer prüfen müssen, ob bei der zuletzt vereinbarten Befristung alles mit rechten Dingen zuging.

Darauf hat sich das BAG berufen und einen Missbrauch der im Prinzip gegebenen Befristungsmöglichkeit bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen angenommen. Obwohl das BAG keine eindeutigen Obergrenzen festlegt, zeigt der Vergleich von Parallelfällen, dass wenn es der Arbeitgeber übertreibt, er sich eine Missbrauchskontrolle gefallen lassen muss.

Diese Kontrolle ist wichtig: Erst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermöglicht, dass bestimmte Arbeitnehmerschutzgesetze wie das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommen.

Betroffene Arbeitnehmer sollten daher über eine Entfristungsklage nachdenken, wenn sie zehn Jahre oder länger auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden und wenn sie mittlerweile zehn oder mehr Verträge abgeschlossen haben. Denn unter solchen Umständen liegt es nahe, dass die zuletzt vereinbarte Befristung missbräuchlich und daher unwirksam war.

RAin Stefanie Weber

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Rechtstipp vom 09.05.2012 [Pferderecht , Arzthaftungsrecht, Kaufrecht, Recht rund ums Tier]
Tierarzthaftung bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung, BGH-Urteil vom 22.12.2011

Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen (BGH - OLG Schleswig - LG Kiel, 22.12.2011, VII ZR 136/11).

Sollte der Tierarzt zudem im Rahmen der bei ihm in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung zum Beispiel einen Mangel an dem Pferd übersehen haben, welcher den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, so kann der Käufer neben der Schadensersatzansprüche auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes vom Tierarzt verlangen.

Tipp: Gerade im Falle von insolventen Verkäufern eröffnet diese Entscheidung dem Käufer die Möglichkeit, auch für die Rückabwicklung einen solventen Vertragspartner in die Haftung zu nehmen.

Rechtsanwalt Daniel Ostendorf